Der durch freiwilligen Beschluss gegründete Verein führt den Namen Turnverein 1894 e.V. Colgenstein - Heidesheim und ist in das Vereinsregister in Ludwigshafen eingetragen.
Der TV Colgenstein-Heidesheim 1894 e. V. mit Sitz in 67283 Obrigheim Ortsteil Colgenstein-Heidesheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur auf dem Gebiet des traditionellen Brauchtums, Theater und Fasnacht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leistungen, Durchführung von Training und Wettkampf, in den Bereichen Fußball, Tischtennis, Turnen und im kulturellen Bereich des Brauchtums Fasnacht und Theater insbesondere auf den Gebieten karnevalistischen Veranstaltungen und Theateraufführungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und der sportlichen Fachverbände.
Der Adler in Gold auf blauer goldumrandeter Elypse ist das Vereinswappen.Weiß - blau sind die Farben des Vereins.
Das Geschäftsjahr des Vereins, fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Mitglied des Vereins kann jede Person m/w/d werden. Voraussetzung ist Unbescholtenheit und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder unter 18 Jahren.
Personen, die sich um die Sache des Sportes oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag - von der Generalversammlung - unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein, ist schriftlich einzureichen, bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich oder halbjährlich, vorrangig mit Lastschrifteinzug, erhoben.
Die Höhe dieser Beiträge wird in den Jahreshauptversammlungen festgelegt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Beiträge sind termingerecht zu entrichten. Wird dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes Schaden zugefügt, so kann dieses Mitglied zur Verantwortung gezogen werden. Die weiteren Pflichten eines Mitgliedes sind die allgemeinen.
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung und den Bestimmungen des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Wählbar ist, wer dem Verein seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen angehört, sowie die persönliche und fachliche Eignung besitzt.
Die Mitgliedschaftsrechte - insbesondere das Wahlrecht ruhen - wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als 3 Monate nicht nachgekommen ist. Alle Recht sind erloschen, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als 6 Monate im Verzuge ist.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für Verpflichtungen haftbar. Es werden zum laufenden Geschäftsjahr keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
Jugendliche Mitglieder haben bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters, haben die jugendlichen Mitglieder volles Stimmrecht.
Die Organe des Vereins sind:
Zusätzlich können weitere Vereinsmitglieder in den erweiterten Vorstand
als Beisitzer gewählt werden
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, stellvertretende 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart.
Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende 2. Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt mit der Einschränkung, dass immer der 1. oder der 2. Vorsitzende mitzuwirken hat.
Im Einzelfall können Ausgaben,
getätigt werden.
Ausgaben über 20.000,- € müssen in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand ist zuständig zu allen Handlungen, die ihm auf Grund dieser Satzung übertragen sind, oder zu denen der Vorstand, gemäß dieser Satzungen nicht befugt ist. Der erweiterte Vorstand ist insbesondere zuständig:
Der Schriftführer fertigt über alle Sitzungen und Veranstaltungen (Versammlungen) des Vereins Protokolle an. Die Protokolle sind zu sammeln, von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und vom Schriftführer aufzubewahren. Der Schriftführer kann außerdem mit der Führung des Schriftwechsels mit Dritten beauftragt werden.
Zu den Aufgaben der Hauptkasse gehören die Mitgliederverwaltung und sämtliche Mitgliedsbeiträge zu kassieren.
Aufgaben der Kassenprüfer ist es, die Finanzgeschäfte des Vereins bei Abschluss des Geschäftsjahres - zu überprüfen. Die Kassenprüfer sollen die nötigen Kenntnisse in Buchführung besitzen und mindestens das 20. Lebensjahr vollendet haben.
Jegliche Einnahmen bei Veranstaltungen werden dokumentiert und an die Wirtschaftskasse abgeführt.
Die Sport- und Kulturleiter sind für das Sport- und Kulturgeschehen innerhalb ihrer Abteilung verantwortlich.
Der Vereins-Vorstand ist ermächtigt, soweit es die Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, weitere Arbeitsgruppen (Teams) einzusetzen. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann der Vorstand - die hierzu notwendig werdenden Arbeitskräfte - entsprechend entlohnen.
Es ist Aufgabe des Vorstandes, mit Unterstützung der Abteilungsleiter, sämtliches Inventar (Turngeräte, Einrichtungsgegenstände usw.) zu überprüfen und Sorge zu tragen das diese in einem einwandfreien Zustand bleiben.
Die Wirtschaftskasse hat die Aufgaben - Koordination der Gaststätte und Veranstaltungen jeglicher Art im Verein - und Abrechnung des wirtschaftlichen Bereichs.
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Sollte dieser Termin aus technischen Gründen nicht gehalten werden können, so ist die Generalversammlung bis nach den Faschingsveranstaltungen zu verschieben. Sie hat dann spätestens 8 Wochen nach diesen Veranstaltungen zu er folgen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens 4 Wochen vor dem Stattfinden im Amtsblatt oder Tageszeitung "Die Rheinpfalz" zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn hierfür Gründe vorliegen. Er muss dies tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht, für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
Satzungsänderungen, soweit diese nicht die §§ 2 und 27 dieser Satzung betreffen, sind nur mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zulässig. Die §§ 2 und 27 dieser Satzung können nur mit 4/5 aller ordentlichen Mitglieder geändert werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder - in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Generalversammlung erfolgen. Ein Beschluss mit geringerer Mehrheit ist ungültig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obrigheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung gilt für den Turnverein 1894 e. V. Colgenstein-Heidesheim mit Eintragung im Vereinsregister.
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